Prozessbegleitung

Für viele Frauen und Mädchen, die Opfer von sexueller Gewalt wurden, ist nicht von vornherein klar, ob sie eine Anzeige machen möchten bzw. was es heißt, eine Anzeige zu machen. In den Beratungsgesprächen unterstützen wir Frauen bei der Entscheidungsfindung. Entschließen sich Frauen oder Mädchen zu einer Anzeige bieten wir kostenfreie psychosoziale Prozessbegleitung während des Strafverfahrens an. Dies ist für Frauen und Mädchen ab 14 Jahren in ganz OÖ möglich. Erstgespräche können, bei Bedarf, auch direkt im Wohnort bzw. der Region durchgeführt werden.

Wer hat Anspruch auf Prozessbegleitung?

  1. Strafverfahren:
    Opfer von Gewaltdelikten (Körperverletzung, Nötigung, gefährliche Drohung, Stalking oder Verletzungen der sexuellen Integrität) haben Rechtsanspruch auf psychosoziale und juristische Prozessbegleitung (Begleitung durch eine/n Rechtsanwalt/Rechtsanwältin) während eines Strafverfahrens.

    Stirbt das Opfer einer Straftat, dann haben die direkten Angehörigen des Opfers (Ehegatten, Lebensgefährten, Verwandte in gerader Linie, Geschwister) Anspruch auf Prozessbegleitung; ebenso andere Angehörige, die Zeugen der Tat waren, durch die das Opfer getötet worden sein könnte.

  2. Zivilverfahren:
    Wurde einem Opfer in einem Strafverfahren Prozessbegleitung gewährt, kann auch in einem Zivilverfahren (z.B. Schadenersatzklage, Scheidung, Obsorgeverfahren u.a.) Anspruch auf psychosoziale Prozessbegleitung bestehen, wenn das Zivilverfahren mit dem Inhalt des Strafverfahrens in einem sachlichen Zusammenhang steht. Wichtig: Im Zivilverfahren besteht kein Anspruch auf juristische Prozessbegleitung (also kein Anspruch auf eine/einen Rechtsanwältin/Rechtsanwalt im Rahmen der Prozessbegleitung)!

Was kostet Prozessbegleitung?

Für die Anspruchsberechtigten entstehen keine Kosten. Wird der/die Beschuldigte im Strafverfahren angeklagt und verurteilt, können dieser/diesem möglicherweise die (teilweisen) Kosten der Prozessbegleitung auferlegt werden. Auch im Zivilverfahren ist es kann es dazu kommen, dass dem/der Beschuldigten als VerfahrensgegnerIn die Kosten auferlegt werden.