VERMÖGENSAUFTEILUNG
Gegenstand der Aufteilung nach der Scheidung
ist:
Eheliches Gebrauchsvermögen:
Dazu zählen alle Sachen, die während aufrechter Ehe erworben
wurden und dem Gebrauch beider Ehegatten gedient haben, insbesondere
der Hausrat (Mobiliar etc.) und die Ehewohnung, aber auch das Auto.
Eheliche Ersparnisse:
Wertanlagen jeglicher Art, die für die Verwertung
bestimmt sind.
Z. B. Sparguthaben, Wertpapiere, Bausparguthaben und Lebensversicherungen.
In die Ehe eingebrachte Vermögenswerte
(Grundstücke, Haus oder Wohnung) fallen nicht in die Aufteilung,
da sie nicht ehelich sind.
Bei Leistungen von Dritter Seite,
speziell von den Eltern, hängt es vom Motiv bzw. der Widmung
ab. Kam es nicht zu einer Widmung für beide Ehegatten, so ist
die Leistung jenem Teil zuzurechnen, dem sie gewidmet wurde.
Erbt man in aufrechter Ehe bzw. bekommt man etwas
von Dritter Seite geschenkt,
so fällt dies nicht in die Aufteilung. Erträge aus einem
ererbten oder geschenkten Vermögen fallen sehr wohl in die
Aufteilungsmasse.
„Eheliche“ Schulden,
also Schulden, die mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen zusammenhängen
oder zur Finanzierung des laufenden ehelichen Lebensaufwands dienten
sind bei der Aufteilung zu berücksichtigen.
Für den Umfang der Aufteilungsmasse ist der Zeitpunkt der
Auflösung der Lebensgemeinschaft maßgeblich - für
die Bewertung aller Sachen ist der Zeitpunkt der Entscheidung erster
Instanz im Scheidungsverfahren maßgeblich. Ab Rechtskraft
dieser Entscheidung haben beide Teile die Möglichkeit,
innerhalb eines Jahres einen
Antrag auf Vermögens-aufteilung
bei Gericht zu stellen, wenn eine Aufteilung noch nicht erfolgt
ist.
Für nähere Auskünfte
zu den Aufteilungskriterien und zum Aufteilungsverfahren stehen
unsere juristischen Mitarbeiterinnen gerne zur Verfügung.
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