EHEGATTENUNTERHALT
Sowohl in aufrechter Ehe als auch bei Trennung/Scheidung kann sich
ein Unterhaltsanspruch ergeben.
Grundlage für die Berechnung
des Ehegattenunterhaltsanspruchs ist das Durchschnittsnettoeinkommen.
Überstunden, Trinkgelder, Privat-Nutzung Firmen-PKW u.a. sowie
Vermögenserträgnisse (z. B. Mieterträge) sind einzurechnen.
Bei unselbständig Erwerbstätigen sind die Zusatzgehälter
(z.B. Urlaubs- und Weihnachtsgeld) zur Gänze anzurechnen (z.B.
Monatsnettoeinkommen x 14 :12).
Prozentwertmethode als Orientierungshilfe
für die Berechnung:
ist einer
der Ehepartner einkommenslos (z. B.: die Frau ist aufgrund der Kindererziehung
nicht berufstätig) berechnet sich der Unterhalt für die
einkommenslose Ehegattin oder den einkommenslosen Ehegatten wie
folgt:
33% des Einkommens der oder des Berufstätigen
(monatliches Nettoeinkommen x 14:12 zuzüglich etwaiger anderer
Erträge). Für jedes unterhaltsberechtigte Kind sind 4%
in Abzug zu bringen.
Beispiel: Hausfrau mit 2 Kindern, Mann verdient € 1.400,-
netto.
€ 1.400,- x 14 : 12 = € 1.633,- x 25% (33% - 8%) = €
408,- Ehegattenunterhalt
Gehen beide
Partner einer Berufstätigkeit
nach, bestimmt sich der Unterhalt mit 40%
des gemeinsamen Einkommens abzüglich
dem Eigeneinkommen der/des Unterhaltsberechtigten.
Weitere Unterhaltspflichten sind wiederum zu berücksichtigen.
Beispiel: Frau verdient € 800,-- netto, Mann verdient
€ 1.400,-- netto,
2 unterhaltsberechtigte Kinder, die im Haushalt der Mutter leben.
€ 1.400,- x 14:12 = € 1.633,--
€ 800,- x 14:12 = € 933,--
€ 2.566,-- x 32% (40% - 8%) = € 821,--
abzüglich Eigeneinkommen der Frau € 933,--
ergibt für die Frau keinen Unterhaltsanspruch.
!! Grundsätzlich
besteht für den haushaltsführenden Ehegatten ein Unterhaltsanspruch
während aufrechter Ehe.
Ein Unterhaltsanspruch nach der Scheidung
ist davon abhängig, dass die Ehe aus dem alleinigen oder überwiegenden
Verschulden der oder des Unterhaltsverpflichteten geschieden wird.
!! Bei der einvernehmlichen
Scheidung kann zwischen den Ehegatten unabhängig
vom Verschulden ein Unterhalt vereinbart werden.
Es gibt jedoch auch die Möglichkeit eines verschuldensunabhängigen
Unterhalts, d. h. auch der überwiegend schuldige
Teil an einer Scheidung hat unter Umständen einen Anspruch
auf Unterhalt. Voraussetzung dafür ist, dass die Ehegatten
ihr Eheleben im Einvernehmen gestaltet haben.
Beispiel 1: Frau gibt im Einvernehmen mit ihrem Mann ihren
Beruf zugunsten der Kindererziehung auf. Sie betreut das gemeinsame
Kind – befristeter Ehegattenunterhalt bis zum 5. Lebensjahr
des Kindes.
Beispiel 2: Frau geht im Einvernehmen mit dem Ehemann nach
der Geburt des Kindes bis zu dessen 18. Lebensjahr keiner Erwerbstätigkeit
nach; zum Scheidungszeitpunkt ist sie 45 Jahre alt und hat aufgrund
mangelnder beruflicher Fortbildung und ihres Alters keine ausreichenden
Erwerbsmöglichkeiten – befristeter Unterhaltsanspruch
für 3 Jahre, berechnet nach dem Lebensbedarf der Frau.
!! Der Ehegattenunterhalt
nach der Scheidung beinhaltet nicht die Krankenversicherung.
Eine freiwillige Selbstversicherung muss innerhalb
von 6 Wochen nach rechtskräftiger Scheidung
beantragt werden, sonst kommt es zu einer Wartefrist von 3 Monaten.
Für nähere Auskünfte
zum Ehegattenunterhalt stehen Ihnen unsere juristischen Mitarbeiterinnen
gerne zur Verfügung!
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