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EHEGATTENUNTERHALT

Sowohl in aufrechter Ehe als auch bei Trennung/Scheidung kann sich ein Unterhaltsanspruch ergeben.

Grundlage für die Berechnung des Ehegattenunterhaltsanspruchs ist das Durchschnittsnettoeinkommen. Überstunden, Trinkgelder, Privat-Nutzung Firmen-PKW u.a. sowie Vermögenserträgnisse (z. B. Mieterträge) sind einzurechnen. Bei unselbständig Erwerbstätigen sind die Zusatzgehälter (z.B. Urlaubs- und Weihnachtsgeld) zur Gänze anzurechnen (z.B. Monatsnettoeinkommen x 14 :12).

Prozentwertmethode als Orientierungshilfe für die Berechnung:
ist einer der Ehepartner einkommenslos (z. B.: die Frau ist aufgrund der Kindererziehung nicht berufstätig) berechnet sich der Unterhalt für die einkommenslose Ehegattin oder den einkommenslosen Ehegatten wie folgt:

33% des Einkommens der oder des Berufstätigen (monatliches Nettoeinkommen x 14:12 zuzüglich etwaiger anderer Erträge). Für jedes unterhaltsberechtigte Kind sind 4% in Abzug zu bringen.

Beispiel: Hausfrau mit 2 Kindern, Mann verdient € 1.400,- netto.

€ 1.400,- x 14 : 12 = € 1.633,- x 25% (33% - 8%) = € 408,- Ehegattenunterhalt

Gehen beide Partner einer Berufstätigkeit nach, bestimmt sich der Unterhalt mit 40% des gemeinsamen Einkommens abzüglich dem Eigeneinkommen der/des Unterhaltsberechtigten. Weitere Unterhaltspflichten sind wiederum zu berücksichtigen.

Beispiel: Frau verdient € 800,-- netto, Mann verdient € 1.400,-- netto,
2 unterhaltsberechtigte Kinder, die im Haushalt der Mutter leben.

€ 1.400,- x 14:12 = € 1.633,--
€ 800,- x 14:12 = € 933,--
€ 2.566,-- x 32% (40% - 8%) = € 821,--

abzüglich Eigeneinkommen der Frau € 933,--
ergibt für die Frau keinen Unterhaltsanspruch.

!! Grundsätzlich besteht für den haushaltsführenden Ehegatten ein Unterhaltsanspruch während aufrechter Ehe. Ein Unterhaltsanspruch nach der Scheidung ist davon abhängig, dass die Ehe aus dem alleinigen oder überwiegenden Verschulden der oder des Unterhaltsverpflichteten geschieden wird.

!! Bei der einvernehmlichen Scheidung kann zwischen den Ehegatten unabhängig vom Verschulden ein Unterhalt vereinbart werden.

Es gibt jedoch auch die Möglichkeit eines verschuldensunabhängigen Unterhalts, d. h. auch der überwiegend schuldige Teil an einer Scheidung hat unter Umständen einen Anspruch auf Unterhalt. Voraussetzung dafür ist, dass die Ehegatten ihr Eheleben im Einvernehmen gestaltet haben.

Beispiel 1: Frau gibt im Einvernehmen mit ihrem Mann ihren Beruf zugunsten der Kindererziehung auf. Sie betreut das gemeinsame Kind – befristeter Ehegattenunterhalt bis zum 5. Lebensjahr des Kindes.

Beispiel 2: Frau geht im Einvernehmen mit dem Ehemann nach der Geburt des Kindes bis zu dessen 18. Lebensjahr keiner Erwerbstätigkeit nach; zum Scheidungszeitpunkt ist sie 45 Jahre alt und hat aufgrund mangelnder beruflicher Fortbildung und ihres Alters keine ausreichenden Erwerbsmöglichkeiten – befristeter Unterhaltsanspruch für 3 Jahre, berechnet nach dem Lebensbedarf der Frau.

!! Der Ehegattenunterhalt nach der Scheidung beinhaltet nicht die Krankenversicherung. Eine freiwillige Selbstversicherung muss innerhalb von 6 Wochen nach rechtskräftiger Scheidung beantragt werden, sonst kommt es zu einer Wartefrist von 3 Monaten.

Für nähere Auskünfte zum Ehegattenunterhalt stehen Ihnen unsere juristischen Mitarbeiterinnen gerne zur Verfügung!

 

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hallo(at)frauenzentrum.at