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Rechtsberatung


 
 

KINDESUNTERHALT = ALIMENTE

Der Kindesunterhalt dient zur Deckung des gesamten Lebensbedarfes des Kindes. Darunter fallen u.a. Nahrung, Kleidung, medizinische Betreuung, anteilige Wohnungskosten, Ausbildung und Freizeitaktivitäten.

Derjenige Elternteil, der die Kinder nicht im Haushalt betreut, ist zu einem Unterhalt in Form einer Geldleistung verpflichtet. Der andere Elternteil, der die Kinder im Haushalt pflegt, erzieht = betreut, leistet dadurch seinen Unterhalt (= Naturalleistung). Unter Betreuung fallen die Bereitstellung der Wohnmöglichkeit, die Körperpflege, Nahrungszubereitung, Reinigung der Wäsche, Beaufsichtigung, Pflege im Krankheitsfall....

Ab dem Zeitpunkt der Trennung (Scheidung) kann dieser Unterhalt beim zuständigen Jugendamt oder Gericht (beim Rechtspfleger) mittels Unterhaltsfestsetzungsantrag geltend gemacht werden. Bereits volljährige, jedoch noch nicht selbsterhaltungsfähige Kinder müssen den Antrag selbst stellen.

Für allgemeine Auskünfte zur Berechnung des Kindesunterhalts, aber auch zu speziellen Fragen der Unterhaltsverpflichtung (z.B. Studium des Kindes) stehen Ihnen unsere juristischen Mitarbeiterinnen gerne in einem persönlichen Beratungsgespräch zur Verfügung.

Tipp:
Eine Berechnungsmöglichkeit finden Sie unter www.jugendwohlfahrt.at.


  Kontakt:
hallo(at)frauenzentrum.at