KINDESUNTERHALT
= ALIMENTE
Der Kindesunterhalt dient zur Deckung
des gesamten Lebensbedarfes des Kindes. Darunter
fallen u.a. Nahrung, Kleidung, medizinische Betreuung, anteilige
Wohnungskosten, Ausbildung und Freizeitaktivitäten.
Derjenige Elternteil, der die Kinder nicht im Haushalt betreut,
ist zu einem Unterhalt in Form einer Geldleistung
verpflichtet. Der andere Elternteil, der die Kinder
im Haushalt pflegt, erzieht = betreut, leistet dadurch seinen Unterhalt
(= Naturalleistung).
Unter Betreuung fallen die Bereitstellung der Wohnmöglichkeit,
die Körperpflege, Nahrungszubereitung, Reinigung der Wäsche,
Beaufsichtigung, Pflege im Krankheitsfall....
Ab dem Zeitpunkt der Trennung (Scheidung) kann dieser Unterhalt
beim zuständigen Jugendamt oder Gericht (beim Rechtspfleger)
mittels Unterhaltsfestsetzungsantrag geltend gemacht werden. Bereits
volljährige, jedoch noch nicht
selbsterhaltungsfähige Kinder müssen den
Antrag selbst stellen.
Für allgemeine Auskünfte
zur Berechnung des Kindesunterhalts, aber auch zu speziellen Fragen
der Unterhaltsverpflichtung (z.B. Studium des Kindes) stehen Ihnen
unsere juristischen Mitarbeiterinnen gerne in einem persönlichen
Beratungsgespräch zur Verfügung.
Tipp:
Eine Berechnungsmöglichkeit finden Sie unter www.jugendwohlfahrt.at.
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