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Rechtsberatung


 
 

SCHEIDUNG

1.Einvernehmliche Scheidung, § 55a EheG

Diese Scheidungsvariante setzt voraus, dass die eheliche Lebensgemein-schaft seit mindestens einem halben Jahr aufgehoben und die Ehe unheilbar zerrüttet ist. Unter der Aufhebung der ehelichen Lebensgemein-schaft ist nicht (nur) getrenntes Wohnen zu verstehen, sondern, dass die ehelichen Rechte und Pflichten nicht mehr wahrgenommen werden – jeder lebt sein Leben unabhängig vom Partner.

Die Ehepartner müssen gemeinsam beim zuständigen Bezirksgericht (letzter gemeinsamer Wohnsitz) einen Antrag auf einvernehmliche Scheidung einbringen. In manchen Bezirksgerichten ist dafür vorher die Vereinbarung eines Termins notwendig. In anderen Bezirksgerichten kann der Antrag ohne vorherige Terminvereinbarung am Amtstag (jeden Dienstag zwischen 8 und 12 Uhr) eingebracht werden.

Tipp: Erkundigen Sie sich bitte bei der Servicestelle des Landesgerichts unter der Tel. (0) 57-60121!

Die einvernehmliche Scheidung setzt eine Einigung der Ehepartner hinsichtlich folgender Scheidungsfolgen voraus:

• Obsorge und hauptsächlicher Aufenthalt hinsichtlich der gemeinsamen minderjährigen Kinder
• Kindesunterhalt
• Ehegattenunterhalt
• eheliches Vermögen bzw. Schulden

Das Besuchsrecht kann, muss jedoch nicht gerichtlich geregelt werden. Besuchsregelungen schaffen Verbindlichkeit und können eine Erleichterung in der Abwicklung darstellen.

Tipp: Wollen sich beide Partner einvernehmlich scheiden lassen, schaffen sie jedoch eine Einigung nicht, so kann MEDIATION ein sinnvolles Instrument zur Konfliktlösung sein. Zumeist erarbeiten zwei unparteiliche MediatorInnen (JuristIn und PsychologIn) mit Ihnen eine einvernehmliche Lösung. Mit diesem Vertrag können Sie beim zuständigen Gericht die einvernehmliche Scheidung einbringen. Mediation setzt Freiwilligkeit beider Partner und Fairness in der Offenlegung aller finanziellen Mittel voraus.

Für nähere Auskünfte zum weiteren Ablauf der einvernehmlichen Scheidung und zu den Kosten bzw. Gerichtsgebühren stehen Ihnen unsere Juristinnen gerne zur Verfügung!

Zudem ist zu beachten, dass die einvernehmliche Scheidung zwar in vielen Fällen die einfachste und kostengünstigste Scheidungsform sein mag, jedoch nicht in jedem Fall von Vorteil ist.

Deshalb ist ein persönliches Beratungsgespräch vorab dringend zu empfehlen!

2. Scheidung wegen Verschuldens, § 49 Ehegesetz

Setzt ein Ehegatte schuldhaft eine schwere Eheverfehlung, welche zur Zerrüttung der Ehe führt bzw. wesentlich dazu beiträgt, so kann der andere Teil innerhalb von 6 Monaten ab Kenntnis der Eheverfehlung Scheidungsklage beim zuständigen Bezirksgericht einreichen.

Mögliche Eheverfehlungen: grundloses/böswilliges Verlassen der Ehewohnung, Alkoholmissbrauch, ehewidrige Beziehung, Gewalt bzw. Misshandlungen, Beschimpfungen und Erniedrigungen, Verletzung der Unterhaltspflicht, Desinteresse an gemeinsamer Freizeitgestaltung, kein Einblick in private oder berufliche Tätigkeit, Gehalt und finanzielle Situation usw.

Das Gericht hat das Gesamtverhalten des beklagten Ehegatten zu beurteilen.

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Das Verschulden ist wesentliches Kriterium für Unterhaltsansprüche von Ehegatten und für die Kostentragung im Scheidungsverfahren!

3. Scheidung wegen Auflösung der häuslichen Gemeinschaft seit drei Jahren, § 55 Ehegesetz

Die häusliche Gemeinschaft ist dann aufgehoben, wenn die Partner in getrennten Haushalten leben, unabhängig voneinander wirtschaften und keine Geschlechtsgemeinschaft mehr besteht.

Nach Verstreichen von 3 Jahren kann jede Ehegattin oder jeder Ehegatte die ScheidungsKLAGE wegen unheilbarer Zerrüttung (= 3-jährige Trennung) begehren. Das Verschulden steht im Hintergrund.

Der Beklagte kann bei Gericht verlangen, dass dem Scheidungsbegehren nicht stattgegeben wird, wenn der Kläger das Verschulden an der Zerrüttung gesetzt hat (z. B. ist grundlos ausgezogen) UND den Beklagten die Scheidung härter treffen würde als den Kläger das Weiterbestehen der Ehe (z. B. finanzielle Situation). Das Gericht hat eine Abwägung der Gründe vorzunehmen, d. h. Alter, Gesundheit, Dauer der Ehe sind zu berücksichtigen. In der Praxis führen nur besondere Härten zur Klagsabweisung. Nach Ablauf von 6 Jahren Trennung ist dem Scheidungsbegehren jedenfalls stattzugeben.

! Für (zumeist) FRAUEN, die lange Zeit aufgrund Kindererziehung nicht erwerbstätig waren, dadurch wenig Pensionszeiten ansammeln konnten UND auf die volle WITWENPENSION angewiesen sind, ist zu beachten, dass es nach dem ASVG unter bestimmten Voraussetzungen eine Privilegierung beim Anspruch auf Witwenpension nach einer Scheidung gemäß § 55 Ehegesetz (nach 3 Jahren Trennung) gibt.

Für alle Scheidungsvarianten gilt:

In erster Instanz besteht KEINE absolute Rechtsanwaltspflicht – eine anwaltliche Vertretung ist jedoch nicht außer Acht zu lassen, da oftmals die Folgen der Scheidung unterschätzt werden.

Die örtliche Zuständigkeit des Bezirksgericht richtet sich nach dem letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten.

Der Amtstag (jeden Dienstag von 8 – 12 Uhr) an den Bezirksgerichten bietet die Möglichkeit, Anträge und Klagen bei der zuständigen Familienrichterin oder dem zuständigen Familienrichter einzubringen. Bei manchen Gerichten, wie z. B. Linz, ist telefonische Terminvereinbarung erforderlich – bitten informieren Sie sich!


Die Einholung einer Rechtsberatung vor dem Termin bei Gericht ist jedenfalls zu empfehlen!


  Kontakt:
hallo(at)frauenzentrum.at