SCHEIDUNG
1.Einvernehmliche Scheidung, § 55a EheG
Diese Scheidungsvariante setzt voraus, dass die eheliche Lebensgemein-schaft
seit mindestens einem halben Jahr
aufgehoben und die Ehe
unheilbar zerrüttet ist. Unter der Aufhebung
der ehelichen Lebensgemein-schaft ist nicht (nur) getrenntes Wohnen
zu verstehen, sondern, dass die ehelichen Rechte und Pflichten nicht
mehr wahrgenommen werden – jeder lebt sein Leben unabhängig
vom Partner.
Die Ehepartner müssen gemeinsam
beim zuständigen Bezirksgericht (letzter gemeinsamer
Wohnsitz) einen Antrag auf einvernehmliche
Scheidung einbringen. In manchen Bezirksgerichten
ist dafür vorher die Vereinbarung eines Termins notwendig.
In anderen Bezirksgerichten kann der Antrag ohne vorherige Terminvereinbarung
am Amtstag (jeden Dienstag zwischen 8 und 12 Uhr) eingebracht werden.
Tipp: Erkundigen
Sie sich bitte bei der Servicestelle des Landesgerichts unter der
Tel. (0) 57-60121!
Die einvernehmliche Scheidung setzt eine Einigung der Ehepartner
hinsichtlich folgender Scheidungsfolgen voraus:
• Obsorge und hauptsächlicher
Aufenthalt hinsichtlich der gemeinsamen minderjährigen Kinder
• Kindesunterhalt
• Ehegattenunterhalt
• eheliches Vermögen bzw. Schulden
Das Besuchsrecht
kann, muss jedoch nicht gerichtlich geregelt werden. Besuchsregelungen
schaffen Verbindlichkeit und können eine Erleichterung in der
Abwicklung darstellen.
Tipp: Wollen sich
beide Partner einvernehmlich scheiden lassen, schaffen sie jedoch
eine Einigung nicht, so kann MEDIATION ein sinnvolles Instrument
zur Konfliktlösung sein. Zumeist erarbeiten zwei unparteiliche
MediatorInnen (JuristIn und PsychologIn) mit Ihnen eine einvernehmliche
Lösung. Mit diesem Vertrag können Sie beim zuständigen
Gericht die einvernehmliche Scheidung einbringen. Mediation setzt
Freiwilligkeit beider Partner und Fairness in der Offenlegung aller
finanziellen Mittel voraus.
Für nähere Auskünfte
zum weiteren Ablauf der einvernehmlichen Scheidung und zu den Kosten
bzw. Gerichtsgebühren stehen Ihnen unsere Juristinnen gerne
zur Verfügung!
Zudem ist zu beachten, dass die einvernehmliche
Scheidung zwar in vielen Fällen die einfachste und kostengünstigste
Scheidungsform sein mag, jedoch nicht in jedem Fall von Vorteil
ist.
Deshalb ist ein persönliches
Beratungsgespräch vorab dringend zu empfehlen!
2. Scheidung wegen Verschuldens,
§ 49 Ehegesetz
Setzt ein Ehegatte schuldhaft
eine schwere Eheverfehlung, welche zur Zerrüttung der Ehe führt
bzw. wesentlich dazu beiträgt, so kann der andere Teil innerhalb
von 6 Monaten ab Kenntnis der Eheverfehlung Scheidungsklage
beim zuständigen Bezirksgericht einreichen.
Mögliche Eheverfehlungen:
grundloses/böswilliges Verlassen der Ehewohnung, Alkoholmissbrauch,
ehewidrige Beziehung, Gewalt bzw. Misshandlungen, Beschimpfungen
und Erniedrigungen, Verletzung der Unterhaltspflicht, Desinteresse
an gemeinsamer Freizeitgestaltung, kein Einblick in private oder
berufliche Tätigkeit, Gehalt und finanzielle Situation usw.
Das Gericht hat das Gesamtverhalten des beklagten Ehegatten zu beurteilen.
! Das Verschulden ist wesentliches Kriterium für
Unterhaltsansprüche von Ehegatten
und für die Kostentragung
im Scheidungsverfahren!
3. Scheidung wegen Auflösung der häuslichen Gemeinschaft
seit drei Jahren, § 55 Ehegesetz
Die häusliche Gemeinschaft
ist dann aufgehoben, wenn die Partner in getrennten Haushalten leben,
unabhängig voneinander wirtschaften und keine Geschlechtsgemeinschaft
mehr besteht.
Nach Verstreichen von 3 Jahren kann jede Ehegattin oder jeder Ehegatte
die ScheidungsKLAGE
wegen unheilbarer Zerrüttung (= 3-jährige Trennung) begehren.
Das Verschulden steht im Hintergrund.
Der Beklagte kann bei Gericht verlangen, dass dem Scheidungsbegehren
nicht stattgegeben wird, wenn der Kläger das Verschulden an
der Zerrüttung gesetzt hat (z. B. ist grundlos ausgezogen)
UND den Beklagten die Scheidung härter treffen würde als
den Kläger das Weiterbestehen der Ehe (z. B. finanzielle Situation).
Das Gericht hat eine Abwägung der Gründe vorzunehmen,
d. h. Alter, Gesundheit, Dauer der Ehe sind zu berücksichtigen.
In der Praxis führen
nur besondere Härten zur Klagsabweisung. Nach Ablauf von 6
Jahren Trennung ist dem Scheidungsbegehren jedenfalls stattzugeben.
! Für (zumeist)
FRAUEN, die lange Zeit aufgrund Kindererziehung nicht erwerbstätig
waren, dadurch wenig Pensionszeiten ansammeln konnten UND auf die
volle WITWENPENSION
angewiesen sind, ist zu beachten, dass es nach dem ASVG unter bestimmten
Voraussetzungen eine Privilegierung beim Anspruch auf Witwenpension
nach einer Scheidung gemäß § 55 Ehegesetz (nach
3 Jahren Trennung) gibt.
Für alle Scheidungsvarianten
gilt:
In erster
Instanz besteht KEINE absolute Rechtsanwaltspflicht – eine
anwaltliche Vertretung ist jedoch nicht außer Acht zu lassen,
da oftmals die Folgen der Scheidung unterschätzt werden.
Die örtliche
Zuständigkeit des Bezirksgericht richtet sich nach dem letzten
gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten.
Der Amtstag
(jeden Dienstag von 8 – 12 Uhr) an den Bezirksgerichten bietet
die Möglichkeit, Anträge und Klagen bei der zuständigen
Familienrichterin oder dem zuständigen Familienrichter einzubringen.
Bei manchen Gerichten, wie z. B. Linz, ist telefonische Terminvereinbarung
erforderlich – bitten informieren Sie sich!
Die Einholung einer Rechtsberatung vor dem Termin bei Gericht ist
jedenfalls zu empfehlen!
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