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OBSORGE für minderjährige Kinder

Dieser Begriff umfasst die Pflege, Erziehung, Vermögensverwaltung und gesetzliche Vertretung eines minderjährigen Kindes.

Die Eltern haben in der Ausübung der Obsorge grundsätzlich im Einvernehmen vorzugehen. Dabei ist in Angelegenheiten der Pflege und Erziehung der Wille des minderjährigen Kindes zu berücksichtigen (siehe auch Kindschaftsrecht). Das Verbot der Anwendung von Gewalt, Verursachung körperlichen/seelischen Leides des Kindes in der Erziehung und Pflege ist gesetzlich verankert. Körperverletzungen, Ohrfeigen und Demütigungen sind unzulässig!

Die Obsorge erlischt mit Volljährigkeit des Kindes, also mit dem vollendeten 18. Lebensjahr.

Eheliche Kinder:
In aufrechter Ehe haben die Eltern die gemeinsame Obsorge für ihre Kinder. In diesem Fall kann grundsätzlich jeder Elternteil allein ein minderjähriges Kind vertreten, ohne auf die Zustimmung des anderen Elternteiles angewiesen zu sein.
Z. B. Anmeldung für Kindergarten, Schule, Entschuldigung für das Fernbleiben vom Unterricht ....

Ist nun der andere Teil gegen eine Entscheidung, so ist die Handlung trotzdem wirksam. Kann man sich nicht einigen, so ist das zuständige Pflegschaftsgericht mit der Sache zu beauftragen, welches zum Wohl des Kindes zu entscheiden hat.

Es gibt jedoch auch Vertretungshandlungen, die der Zustimmung beider Elternteile bedürfen.
Z. B. Namensänderung, Änderung des Religionsbekenntnisses, vorzeitige Auflösung eines Lehrverhältnisses u.a.

Uneheliche Kinder:
Nach dem Gesetz hat die Kindesmutter die Alleinobsorge – auch in aufrechter Lebensgemeinschaft.
Die Vaterschaftsanerkenntnis ist wesentlich für finanzielle Ansprüche des Kindes, z. B. Unterhaltsvorschuss.
Das uneheliche Kind ist rechtlich dem ehelichen Kind gleichgestellt, d. h. es hat Anspruch auf Unterhalt, Erbe, Ausstattung für die Eheschließung usw.

Unabhängig vom Zusammenleben können die Eltern eines unehelichen Kindes die gemeinsame Obsorge vereinbaren. Diese Vereinbarung bedarf allerdings der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung.

Leben die Eltern eines unehelichen Kindes nicht in häuslicher Gemeinschaft muss bei gemeinsamer Obsorge zusätzlich festgelegt werden, bei welchem Elternteil das Kind den hauptsächlichen Aufenthalt haben soll. Das Pflegschaftsgericht muss die Vereinbarung genehmigen, wenn sie dem Kindeswohl entspricht.

Obsorge nach Trennung/Scheidung:
Der Umstand, dass sich die Eltern während aufrechter Ehe trennen und das Kind nunmehr hauptsächlich bei der Mutter oder beim Vater lebt, ändert nichts an der gemeinsamen Obsorge. Jedoch besteht die Möglichkeit, zum Schutz des Kindeswohls Alleinobsorge bei Gericht zu beantragen.

Beispiel: Gewalt des Ehegatten führt zu getrennten Wohnsitzen – Kindesmutter kann trotz aufrechter Ehe einen Antrag auf alleinige Obsorge stellen.

Auch die Scheidung ändert grundsätzlich nichts an der gemeinsamen Obsorge. Es besteht aber die Möglichkeit, dass die Eltern die Alleinobsorge eines Elternteiles vereinbaren (mit Zustimmung des Pflegschaftsgerichts) oder dass das Gericht die Alleinobsorge eines Elternteiles beschließt.
Soll die gemeinsame Obsorge nach der Scheidung aufrecht bleiben, ist der hauptsächliche Aufenthalt des Kindes (= Heim 1. Ordnung) bei der Mutter oder beim Vater festzulegen.

Verliert ein Elternteil die Obsorge, so verbleibt diesem ein Informations- und Äußerungsrecht und ein Recht auf persönlichen Verkehr = siehe Besuchsrecht.

Neu:
Ab 1.1.2010 hat ein Stiefelternteil ein begrenztes Vertretungsrecht, d.h. sie/er darf den Ehegatten/die Ehegattin bei der Ausübung der Obsorge in Angelegenheiten des täglichen Lebens vertreten. Dies jedoch nur, wenn die Umstände es erforderlich machen.
Z.B.: Entschuldigung vom Turnunterricht oder Abholen des Stiefkindes vom
Kindergarten bei Verhinderung der/des obsorgeberechtigten Eltern/-teiles.


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hallo(at)frauenzentrum.at