OBSORGE
für minderjährige Kinder
Dieser Begriff umfasst die Pflege,
Erziehung, Vermögensverwaltung und gesetzliche Vertretung
eines minderjährigen Kindes.
Die Eltern haben in der Ausübung der Obsorge grundsätzlich
im Einvernehmen vorzugehen. Dabei ist in Angelegenheiten der Pflege
und Erziehung der Wille des minderjährigen Kindes zu berücksichtigen
(siehe auch Kindschaftsrecht).
Das Verbot der Anwendung von Gewalt, Verursachung körperlichen/seelischen
Leides des Kindes in der Erziehung und Pflege ist gesetzlich verankert.
Körperverletzungen, Ohrfeigen und Demütigungen sind unzulässig!
Die Obsorge erlischt mit Volljährigkeit
des Kindes, also mit dem vollendeten 18. Lebensjahr.
Eheliche Kinder:
In aufrechter Ehe haben die Eltern die gemeinsame
Obsorge für ihre Kinder. In diesem Fall kann
grundsätzlich jeder Elternteil allein ein minderjähriges
Kind vertreten, ohne auf die Zustimmung des anderen Elternteiles
angewiesen zu sein.
Z. B. Anmeldung für Kindergarten, Schule, Entschuldigung
für das Fernbleiben vom Unterricht ....
Ist nun der andere Teil gegen eine Entscheidung, so ist die Handlung
trotzdem wirksam. Kann man sich nicht einigen, so ist das zuständige
Pflegschaftsgericht mit der Sache zu beauftragen, welches zum Wohl
des Kindes zu entscheiden hat.
Es gibt jedoch auch Vertretungshandlungen, die der Zustimmung beider
Elternteile bedürfen.
Z. B. Namensänderung, Änderung des Religionsbekenntnisses,
vorzeitige Auflösung eines Lehrverhältnisses u.a.
Uneheliche Kinder:
Nach dem Gesetz hat die Kindesmutter die Alleinobsorge – auch
in aufrechter Lebensgemeinschaft.
Die
Vaterschaftsanerkenntnis ist wesentlich für finanzielle Ansprüche
des Kindes, z. B. Unterhaltsvorschuss.
Das
uneheliche Kind ist rechtlich dem ehelichen Kind gleichgestellt,
d. h. es hat Anspruch auf Unterhalt, Erbe, Ausstattung für
die Eheschließung usw.
Unabhängig vom Zusammenleben können die Eltern eines unehelichen
Kindes die gemeinsame Obsorge vereinbaren.
Diese Vereinbarung bedarf allerdings der pflegschaftsgerichtlichen
Genehmigung.
Leben die Eltern eines unehelichen Kindes nicht in häuslicher
Gemeinschaft muss bei gemeinsamer Obsorge zusätzlich festgelegt
werden, bei welchem Elternteil das Kind den hauptsächlichen
Aufenthalt haben soll. Das Pflegschaftsgericht muss die Vereinbarung
genehmigen, wenn sie dem Kindeswohl entspricht.
Obsorge nach Trennung/Scheidung:
Der Umstand, dass sich die Eltern während aufrechter Ehe trennen
und das Kind nunmehr hauptsächlich bei der Mutter oder beim
Vater lebt, ändert nichts an der gemeinsamen Obsorge. Jedoch
besteht die Möglichkeit, zum Schutz des Kindeswohls Alleinobsorge
bei Gericht zu beantragen.
Beispiel: Gewalt des Ehegatten führt zu getrennten Wohnsitzen
– Kindesmutter kann trotz aufrechter Ehe einen Antrag auf
alleinige Obsorge
stellen.
Auch die Scheidung
ändert grundsätzlich nichts an der gemeinsamen Obsorge.
Es besteht aber die Möglichkeit, dass die Eltern die Alleinobsorge
eines Elternteiles vereinbaren (mit Zustimmung des Pflegschaftsgerichts)
oder dass das Gericht die Alleinobsorge eines Elternteiles beschließt.
Soll die gemeinsame Obsorge nach der Scheidung aufrecht bleiben,
ist der hauptsächliche Aufenthalt des Kindes (= Heim 1. Ordnung)
bei der Mutter oder beim Vater festzulegen.
Verliert ein Elternteil die Obsorge, so verbleibt diesem
ein Informations- und Äußerungsrecht und ein Recht auf
persönlichen Verkehr = siehe Besuchsrecht.
Neu:
Ab 1.1.2010 hat ein Stiefelternteil ein begrenztes Vertretungsrecht,
d.h. sie/er darf den Ehegatten/die Ehegattin bei der Ausübung
der Obsorge in Angelegenheiten des täglichen Lebens vertreten.
Dies jedoch nur, wenn die Umstände es erforderlich machen.
Z.B.: Entschuldigung vom Turnunterricht oder Abholen des Stiefkindes
vom
Kindergarten bei Verhinderung der/des obsorgeberechtigten Eltern/-teiles.
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