KINDSCHAFTSRECHT
In Angelegenheiten der Pflege und Erziehung ist der Wille des minderjährigen
Kindes zu berücksichtigen. Hier kommt es einerseits auf das
Vorhaben und andererseits auf die Einsichtsfähigkeit der oder
des Minderjährigen an.
Z.B.: Eine Dreizehnjährige entscheidet sich für Fußball
und nicht für Violine – dieser Wunsch ist zu berücksichtigen.
Trotzdem die Eltern bis zur Volljährigkeit des Kindes die
gesetzliche Vertretung innehaben, können mündig
Minderjährige (= vollendetes 14. Lebensjahr)
beim zuständigen Pflegschaftsgericht selbstständig Anträge
in Bezug auf Pflege, Erziehung und Besuchsrecht einbringen.
Z. B.: Kind möchte eine bestimmte höhere Schule besuchen
– die Eltern sind dagegen.
Kind möchte zum Vater ziehen und nicht mehr bei der Mutter
leben.
Kind will das Besuchsrecht des Vaters nicht mehr wahrnehmen.
Weitere Rechte von mündig Minderjährigen:
Einwilligung
in medizinische Behandlung – hier vermutet der Gesetzgeber
die Einsichts- und Urteilsfähigkeit von über 14-jährigen.
Fehlt es an der Einsichts- und Urteilsfähigkeit, muss die/der
gesetzliche VertreterIn zustimmen. Ist bei einer Behandlung eine
nachhaltige Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit
möglich bzw. zu befürchten, muss zusätzlich zum minderjährigen
Kind die/der gesetzliche VertreterIn zustimmen.
Sachen,
die die/der mündig Minderjährige zur freien Verfügung
hat (das eigene Einkommen) kann soweit verwendet werden, als dadurch
keine Gefährdung ihrer/seiner Lebensbedürfnisse gegeben
ist (z. B. Ein Sechzehn-jähriger gibt sein gesamtes Einkommen
aus). Daraus leitet sich nicht automatisch die Unterhaltspflicht
der Eltern ab. Bei einem Lehrverhältnis kann sehr wohl ein
Beitrag der/des mündig Minderjährigen zum Unterhalt erwartet
werden. Ausnahme: Die Eltern stimmen einer anderen Vereinbarung
zu.
Mit
Vollendung des 14. Lebensjahres tritt die zivil- und strafrechtliche
Deliktsfähigkeit ein, d.h. bei Verschulden kommt es zur Haftung
der/des mündig Minderjährigen.
Die Obsorge der Eltern oder eines Elternteiles erlischt mit Volljährigkeit
des Kindes, also mit dem vollendeten
18. Lebensjahr.
Siehe auch Obsorge,
Besuchsrecht und Kindesunterhalt
(=Alimente)!
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