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KINDSCHAFTSRECHT

In Angelegenheiten der Pflege und Erziehung ist der Wille des minderjährigen Kindes zu berücksichtigen. Hier kommt es einerseits auf das Vorhaben und andererseits auf die Einsichtsfähigkeit der oder des Minderjährigen an.
Z.B.: Eine Dreizehnjährige entscheidet sich für Fußball und nicht für Violine – dieser Wunsch ist zu berücksichtigen.

Trotzdem die Eltern bis zur Volljährigkeit des Kindes die gesetzliche Vertretung innehaben, können mündig Minderjährige (= vollendetes 14. Lebensjahr) beim zuständigen Pflegschaftsgericht selbstständig Anträge in Bezug auf Pflege, Erziehung und Besuchsrecht einbringen.
Z. B.: Kind möchte eine bestimmte höhere Schule besuchen – die Eltern sind dagegen.
Kind möchte zum Vater ziehen und nicht mehr bei der Mutter leben.
Kind will das Besuchsrecht des Vaters nicht mehr wahrnehmen.


Weitere Rechte von mündig Minderjährigen:

Einwilligung in medizinische Behandlung – hier vermutet der Gesetzgeber die Einsichts- und Urteilsfähigkeit von über 14-jährigen. Fehlt es an der Einsichts- und Urteilsfähigkeit, muss die/der gesetzliche VertreterIn zustimmen. Ist bei einer Behandlung eine nachhaltige Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit möglich bzw. zu befürchten, muss zusätzlich zum minderjährigen Kind die/der gesetzliche VertreterIn zustimmen.

Sachen, die die/der mündig Minderjährige zur freien Verfügung hat (das eigene Einkommen) kann soweit verwendet werden, als dadurch keine Gefährdung ihrer/seiner Lebensbedürfnisse gegeben ist (z. B. Ein Sechzehn-jähriger gibt sein gesamtes Einkommen aus). Daraus leitet sich nicht automatisch die Unterhaltspflicht der Eltern ab. Bei einem Lehrverhältnis kann sehr wohl ein Beitrag der/des mündig Minderjährigen zum Unterhalt erwartet werden. Ausnahme: Die Eltern stimmen einer anderen Vereinbarung zu.

Mit Vollendung des 14. Lebensjahres tritt die zivil- und strafrechtliche Deliktsfähigkeit ein, d.h. bei Verschulden kommt es zur Haftung der/des mündig Minderjährigen.

Die Obsorge der Eltern oder eines Elternteiles erlischt mit Volljährigkeit des Kindes, also mit dem vollendeten 18. Lebensjahr.

Siehe auch Obsorge, Besuchsrecht und Kindesunterhalt (=Alimente)!


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hallo(at)frauenzentrum.at