LEBENSGEMEINSCHAFT
Das österreichische Recht sieht in der Lebensgemeinschaft
eine eheähnliche Gemeinschaft, welche auf Dauer angelegt ist.
Eheähnlich bedeutet, dass es sich um eine Wohn-, Wirtschafts-
und Geschlechtsgemeinschaft von zwei
Personen verschiedenen Geschlechts handelt.
Lebensgemeinschaften haben kaum gesetzliche Absicherungen –
deshalb gibt es die eingeschränkte Möglichkeit der Partnerschaftsverträge,
in denen vermögens-rechtliche und unterhaltsrechtliche Aspekte
geregelt werden können. Dies ist dann wesentlich, wenn z.B.
gemeinsam ein Haus gebaut oder eine Wohnung gekauft wird, aber auch
dann, wenn beispielsweise die Frau wegen der Erziehung gemeinsamer
Kinder ihre Erwerbstätigkeit aufgibt oder reduziert.
Ohne eine solche Vereinbarung hat die haushaltsführende Partnerin
oder der haushaltsführende Partner (meist jedoch die Frau!)
gegen
die Lebensgefährtin oder den Lebensgefährten keinen
Unterhalts-anspruch für sich selbst
keinen
Anspruch auf Witwen-/Witwerpension
keine
erbrechtlichen Ansprüche.
Regelungen für die Lebensgemeinschaft
gibt es im Sozialversicherungsrecht, Mietrecht, Wohnungseigentumsgesetz
und diversen anderen gesetzlichen Bestimmungen.
Für nähere Auskünfte
zur Lebensgemeinschaft stehen Ihnen unsere juristischen Mitarbeiterinnen
in einem persönlichen Beratungsgespräch gerne zur Verfügung.
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