EHEWOHNUNG
Darunter ist jene Räumlichkeit zu verstehen, in der
sich der Schwerpunkt der gemeinsamen Lebensführung der Ehegatten
befindet. Die Ehegatten sind bei aufrechter Ehe in der Nutzung der
ehelichen Wohnung gleichberechtigt, und zwar unabhängig davon,
wer Eigentümerin/Eigentümer oder Mieterin/Mieter der Wohnung
bzw. des Hauses ist.
Vorübergehend gesonderte Wohnungsnahme:
Bei der vorübergehenden Wohnungsnahme nach
§ 92 Abs. 2 ABGB handelt es sich um eine provisorische Konfliktregelung.
Diese setzt voraus, dass ein weiteres
Zusammenleben mit der Ehegattin oder dem Ehegatten
insbesondere aufgrund körperlicher
Bedrohung unzumutbar ist.
Auch Beeinträchtigungen der psychischen
Gesundheit, die durch das eheliche Zusammenleben
hervorgerufen wurden, gelten nach der Rechtsprechung nur dann als
wichtiger Grund für eine gesonderte Wohnungsnahme, wenn durch
das weitere Zusammenleben in der Ehewohnung eine dauerhafte krankheitswerte
Schädigung droht.
Der Antrag ist beim zuständigen Bezirksgericht einzubringen.
Das Gericht hat nicht nur das Verhalten in der Vergangenheit, sondern
auch das gegenwärtige und noch andauernde Verhalten zu beurteilen
und dabei auf die gesamten Umstände der Familie, so auch auf
das Kindeswohl, Bedacht zu nehmen.
Für nähere Auskünfte
zur gesonderten Wohnungsnahme, aber auch zu sonstigen rechtlichen
Fragen in Bezug auf die Ehewohnung (Ehepakte, Vermögensteilung
bei Scheidung u.a.) stehen Ihnen unsere juristischen Mitarbeiterinnen
in einem persönlichen Beratungsgespräch gerne zur Verfügung.
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