BESUCHSRECHT
Beim Besuchsrecht handelt es sich um ein Grundrecht der Eltern-Kind-Beziehung.
Sobald ein Elternteil mit einem minderjährigen Kind nicht mehr
im gemeinsamen Haushalt lebt, entsteht das
Recht auf „persönlichen Verkehr (= Besuchsrecht)
zwischen dem Kind und dem nicht betreuenden Elternteil.
Diesem Recht wohnt die WOHLVERHALTENSKLAUSEL
inne, welche als Unterlassungsgebot zu verstehen ist. Beleidigende
Äußerungen, Aufhetzung des Kindes gegen den anderen Elternteil
haben zu unterbleiben. Sollte die oder der Besuchsberechtigte der
Wohlverhaltensklausel nicht nachkommen, kann eine Einschränkung
oder der Entzug des Besuchsrechtes (für eine bestimmte Zeit)
die Folge sein. Maßstab ist immer das Kindeswohl.
Der betreuende Elternteil ist ebenso aufgefordert, die Aufrechterhaltung
des Kontaktes zwischen Kind und nicht betreuenden Elternteil zu
fördern und nicht negativ zu beeinflussen.
Besuchsrechtsregelungen können zwischen den Eltern außergerichtlich,
d.h. unabhängig von einer Behörde, vereinbart werden.
Mangelnde Kommunikationsbasis und Gesprächsbereitschaft erfordern
jedoch oftmals eine schriftliche Vereinbarung
beim Jugendamt oder beim Gericht. Dazu kann beim
zuständigen Familiengericht (Bezirksgericht, wo das Kind seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hat) ein Antrag
auf Besuchsrechtsregelung eingebracht werden.
Besuchsrechtsregelungen sind nicht unwiderruflich – die Gefährdung
des Kindeswohls kann eine Veränderung notwendig machen.
Die konkrete Entscheidung ist immer
einzelfallbezogen am Kindeswohl zu orientieren. Die Rechtsprechung
hat folgende Richtlinien aufgestellt.:
Kleinkinder bis zu zwei Jahren:
alle 14 Tage einige Stunden oder ein ganzer Tag – eventuell
in der gewohnten Umgebung bzw. ausnahmsweise auch in Anwesenheit
des betreuenden Elternteiles
Kinder von drei bis sechs Jahren:
alle 14 Tage ein ganzer Tag
Kinder über sechs Jahre:
alle 14 Tage ein Wochenende, d.h. mit Übernachtung plus zwei
Wochen Urlaub.
Dem Wohl des Kindes entsprechend ist ein wöchentlicher Kontakt
mit dem nicht betreuenden Elternteil zu empfehlen, wenn dem nicht
gravierende Gründe entgegenstehen. Eine
tragfähige Eltern-Kind-Beziehung ist das Ziel; einer
Entfremdung ist so gut wie möglich entgegenzuwirken. Besuchsrechts-vereinbarungen
sind immer auf den Einzelfall abzustellen.
Entsprechende Regelungen können einerseits zur Entlastung des
betreuenden Elternteiles beitragen, andererseits wird die oder der
Besuchsberechtigte verstärkt in die elterliche Verantwortung
eingebunden und ist langfristig vermehrt in der Erziehung gefordert.
Auch zwischen Enkeln und Großeltern
besteht ein Recht auf persönlichen Verkehr (Besuchsrecht).
Dieses ist ein schwächeres Recht und steht nur soweit zu, als
dadurch das Familienleben der Eltern/Elternteile und deren Beziehung
zum Kind nicht gestört werden. Auch Großeltern haben
die Möglichkeit, ihr Besuchsrecht gerichtlich einzufordern.
Dritte (wichtige Bezugspersonen), wie
z. B. Paten, Verwandte, Ex-Lebensgefährten haben ebenfalls
ein Recht auf persönlichen Verkehr, wenn eine emotionale Bindung
zum Kind gegeben ist und das Wohl des Kindes durch diese Kontakte
nicht gefährdet ist, sondern gefördert wird.
! ! Es besteht
keine Pflicht zur Ausübung des Besuchsrechts
durch den besuchsberechtigten Elternteil – die Ausübung
kann nicht erzwungen werden. Die Nichtausübung kann jedoch
eine Einschränkung der Informations- und Äußerungsrechte
zur Folge haben.
! ! Leistet die/der Unterhaltsverpflichtete
die Alimentationszahlungen (Kindesunterhalt)
nicht, so verliert sie/er dennoch nicht das Besuchsrecht.
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