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BESUCHSRECHT

Beim Besuchsrecht handelt es sich um ein Grundrecht der Eltern-Kind-Beziehung. Sobald ein Elternteil mit einem minderjährigen Kind nicht mehr im gemeinsamen Haushalt lebt, entsteht das Recht auf „persönlichen Verkehr (= Besuchsrecht) zwischen dem Kind und dem nicht betreuenden Elternteil.

Diesem Recht wohnt die WOHLVERHALTENSKLAUSEL inne, welche als Unterlassungsgebot zu verstehen ist. Beleidigende Äußerungen, Aufhetzung des Kindes gegen den anderen Elternteil haben zu unterbleiben. Sollte die oder der Besuchsberechtigte der Wohlverhaltensklausel nicht nachkommen, kann eine Einschränkung oder der Entzug des Besuchsrechtes (für eine bestimmte Zeit) die Folge sein. Maßstab ist immer das Kindeswohl.

Der betreuende Elternteil ist ebenso aufgefordert, die Aufrechterhaltung des Kontaktes zwischen Kind und nicht betreuenden Elternteil zu fördern und nicht negativ zu beeinflussen.

Besuchsrechtsregelungen können zwischen den Eltern außergerichtlich, d.h. unabhängig von einer Behörde, vereinbart werden. Mangelnde Kommunikationsbasis und Gesprächsbereitschaft erfordern jedoch oftmals eine schriftliche Vereinbarung beim Jugendamt oder beim Gericht. Dazu kann beim zuständigen Familiengericht (Bezirksgericht, wo das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat) ein Antrag auf Besuchsrechtsregelung eingebracht werden.

Besuchsrechtsregelungen sind nicht unwiderruflich – die Gefährdung des Kindeswohls kann eine Veränderung notwendig machen.

Die konkrete Entscheidung ist immer einzelfallbezogen am Kindeswohl zu orientieren. Die Rechtsprechung hat folgende Richtlinien aufgestellt.:

Kleinkinder bis zu zwei Jahren:
alle 14 Tage einige Stunden oder ein ganzer Tag – eventuell in der gewohnten Umgebung bzw. ausnahmsweise auch in Anwesenheit des betreuenden Elternteiles

Kinder von drei bis sechs Jahren:
alle 14 Tage ein ganzer Tag

Kinder über sechs Jahre:
alle 14 Tage ein Wochenende, d.h. mit Übernachtung plus zwei Wochen Urlaub.

Dem Wohl des Kindes entsprechend ist ein wöchentlicher Kontakt mit dem nicht betreuenden Elternteil zu empfehlen, wenn dem nicht gravierende Gründe entgegenstehen. Eine tragfähige Eltern-Kind-Beziehung ist das Ziel; einer Entfremdung ist so gut wie möglich entgegenzuwirken. Besuchsrechts-vereinbarungen sind immer auf den Einzelfall abzustellen.

Entsprechende Regelungen können einerseits zur Entlastung des betreuenden Elternteiles beitragen, andererseits wird die oder der Besuchsberechtigte verstärkt in die elterliche Verantwortung eingebunden und ist langfristig vermehrt in der Erziehung gefordert.

Auch zwischen Enkeln und Großeltern besteht ein Recht auf persönlichen Verkehr (Besuchsrecht). Dieses ist ein schwächeres Recht und steht nur soweit zu, als dadurch das Familienleben der Eltern/Elternteile und deren Beziehung zum Kind nicht gestört werden. Auch Großeltern haben die Möglichkeit, ihr Besuchsrecht gerichtlich einzufordern.

Dritte (wichtige Bezugspersonen), wie z. B. Paten, Verwandte, Ex-Lebensgefährten haben ebenfalls ein Recht auf persönlichen Verkehr, wenn eine emotionale Bindung zum Kind gegeben ist und das Wohl des Kindes durch diese Kontakte nicht gefährdet ist, sondern gefördert wird.


! ! Es besteht keine Pflicht zur Ausübung des Besuchsrechts durch den besuchsberechtigten Elternteil – die Ausübung kann nicht erzwungen werden. Die Nichtausübung kann jedoch eine Einschränkung der Informations- und Äußerungsrechte zur Folge haben.

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! Leistet die/der Unterhaltsverpflichtete die Alimentationszahlungen (Kindesunterhalt) nicht, so verliert sie/er dennoch nicht das Besuchsrecht.

 

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hallo(at)frauenzentrum.at