| von Frauen für Frauen |
AKTUELLES VON DER GESETZGEBUNG
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DOWNLOAD 10 Jahre Frauenfeuer

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Das afz
ist im Bündnis 8. März
Forderungen   
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Johanna Dohnal
14.2.1939 - 20.2.2010
Das autonome Frauenzentrum
trauert um Ehrenmitfrau
Johanna Dohnal
Wir verlieren mit Johanna Dohnal eine
unerschütterliche Feministin,
eine unermüdliche, konsequente und authentische Kämpferin
für Frauen, eine Frau für die nur eine „Politik
der Einmischung“ zum Ziel führte,
auch wenn sie sich damit Widrigkeiten ausgesetzt hat.
Was sie für Frauen erreicht
hat und auch wie sie es erreicht hat,
soll uns Ansporn und Motivation sein und
uns gleichzeitig Mut machen.
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| Mit 01.01.2010 traten
einige für den Bereich des Familien- und Kindschaftsrechts relevante
Gesetzesänderungen in Kraft. Diese enthalten unter anderen die
hier kurz angeführten Inhalte: |
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| Familienrechts-Änderungsgesetz
2009 |
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Patchworkfamilien: Ausdehnung
der ehelichen Beistandspflicht auf die Obsorge für Stiefkinder.
Zukünftig haben Stiefeltern das Recht, den Ehegatten in der Obsorge
zu vertreten, jedoch nur soweit es die Umstände erfordern und
beschränkt auf Angelegenheiten des täglichen Lebens (z.B.
Entschuldigung des Fernbleibens des vom Unterricht). |
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Vereinfachung der Unterhaltsbevorschussung:
In Zukunft ist es nicht mehr erforderlich, das Ergebnis eines Exekutionsverfahrens
gegen den Unterhaltsschuldner abzuwarten. Es reicht, dass ein vollstreckbarer
Titel gegen den Unterhaltsverpflichteten besteht und ein Exekutionsantrag
bei Gericht eingebracht worden ist. |
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Modernisierung der Ehepakte:
Zukünftig können Ehepartner nicht nur über die ehelichen
Ersparnisse, sondern auch über das eheliche Gebrauchsvermögen
(Auto, Ehewohnung) eine „Vorausverfügung“ für
die Aufteilung im Scheidungsfall treffen. Die „Vorausverfügungen“
bedürfen der Schriftlichkeit; betreffend der Ehewohnung und die
ehelichen Ersparnisse ist ein Notariatsakt erforderlich.
Trotz dieser Gesetzesänderung kann das Gericht auch zukünftig
im
Aufteilungsverfahren zum Schutz des finanziell schwächeren Partners
und zum Kindeswohl hinsichtlich der Ehewohnung von einem Ehepakt abweichen.
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Rechtsberatung vor bzw. im Scheidungsverfahren,
wenn eine Partei nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.
Das Gericht muss das Verfahren aussetzen und der Partei Gelegenheit
zur Einholung einer Rechtsberatung geben.
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| Tipp:
Wir empfehlen Ihnen grundsätzlich – so auch vor einer
einvernehmlichen Scheidung – zur Abklärung ihrer Rechte
und der Konsequenzen der Scheidung ein persönliches Beratungsgespräch
in Anspruch zu nehmen!
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| Eingetragene
Partner[Innen]schaft-Gesetz |
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Gleichgeschlechtliche Paare
haben ab 1.1.2010 die Möglichkeit, ihre Partnerschaft bei der
örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde
(Bezirkshauptmannschaften bzw. Magistrat) eintragen zu lassen.
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Rechtswirkungen: Die eingetragene
PartnerInnenschaft ist in ihren Rechtswirkungen der Ehe nahezu gleichgestellt.
Dies betrifft z.B. Beistands- und Unterhaltspflicht, Vertretungsbefugnisse
für die Partnerin bzw. den Partner, Gleichstellung im Erbrecht,
Möglichkeit der Mitversicherung in der Sozialversicherung, Anspruch
auf Hinterbliebenenpension, Anspruch auf Pflegeurlaub bei Krankheit
der Partnerin bzw. des Partners, AlleinverdienerInnenabsetzbetrag,
Zeugnisverweigerung bei Verfahren gegen die Partnerin bzw. den Partner
im Straf-, Zivil- und Verwaltungsverfahren und auch das Fremden- und
Aufenthaltsrecht. |
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Kinder: Das PartnerInnenschafts-Gesetz
enthält ein ausdrückliches Adoptionsverbot;
damit ist sowohl die Paaradoption als auch die Stiefkindadoption –
die Adoption eines leiblichen Kindes der Partnerin bzw. des Partners
– ausgeschlossen. Zwar besteht im Rahmen der gegenseitigen Beistandspflicht
unter den eingetragenen PartnerInnen die Pflicht, die Partnerin bzw.
den Partner bei der Obsorgeausübung zu unterstützen, doch
hat die Partnerin bzw. der Partner im Unterschied zum Eherecht kein
Vertretungsrecht in Obsorgeangelegenheiten des täglichen Lebens.
Diese Diskriminierung betrifft weitere Bereiche, wie Mitversicherung
der Stiefkinder, Pflegeurlaub u.a. |
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Verbot der medizinisch unterstützten
Fortpflanzung: Diese ist weiterhin an das Bestehen einer
Ehe oder einer Lebensgemeinschaft von Personen verschiedenen Geschlechts
geknüpft und damit für eingetragene PartnerInnenschaften
nicht zulässig. |
| Kinderbeistandsgesetz |
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Ab 1.1.2010 ist einer/m Minderjährigen unter
14 Jahren (ausnahmsweise auch bis 16 Jahre) in Obsorge- und
Besuchsrechtsverfahren von Seiten des Gerichts ein Kinderbeistand
zur Seite zu stellen, wenn dies im Hinblick auf die Intensität
der Auseinandersetzung zwischen den Eltern (oder sonstigen Parteien)
zur Unterstützung der/des Minderjährigen geboten ist und
soweit eine geeignete Person zur Verfügung steht. |
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Als Kinderbeistand geeignete Personen sind
Personen, die nach ihrem Beruf, ihrer beruflichen Erfahrung
im Umgang mit Kindern und Jugendlichen und ihrer Ausbildung für
diese Tätigkeit geeignet sind. Sie werden vom Justizministerium
ausgewählt und vom Gericht bestellt. |
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Der Kinderbeistand hat die Minderjährige oder
den Minderjährigen laufend zu unterstützen und über
das Verfahren zu informieren. Er darf an den Gerichtsverhandlungen
teilnehmen und das Kind auf dessen Wunsch auch z.B. bei der Begutachtung
durch eine/n Sachverständige/n begleiten. Wenn es das Kind wünscht,
muss der Kinderbeistand die Meinung des Kindes dem Gericht gegenüber
äußern. |
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