von Frauen für Frauen

AKTUELLES VON DER GESETZGEBUNG


 



DOWNLOAD 10 Jahre Frauenfeuer

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Das afz ist im Bündnis 8. März

Forderungen

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Johanna Dohnal
14.2.1939 - 20.2.2010

Das autonome Frauenzentrum trauert um Ehrenmitfrau
Johanna Dohnal

Wir verlieren mit Johanna Dohnal eine unerschütterliche Feministin,
eine unermüdliche, konsequente und authentische Kämpferin für Frauen, eine Frau für die nur eine „Politik der Einmischung“ zum Ziel führte,
auch wenn sie sich damit Widrigkeiten ausgesetzt hat.

Was sie für Frauen erreicht hat und auch wie sie es erreicht hat,
soll uns Ansporn und Motivation sein und
uns gleichzeitig Mut machen.


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Mit 01.01.2010 traten einige für den Bereich des Familien- und Kindschaftsrechts relevante Gesetzesänderungen in Kraft. Diese enthalten unter anderen die hier kurz angeführten Inhalte:


Familienrechts-Änderungsgesetz 2009
 
Patchworkfamilien: Ausdehnung der ehelichen Beistandspflicht auf die Obsorge für Stiefkinder. Zukünftig haben Stiefeltern das Recht, den Ehegatten in der Obsorge zu vertreten, jedoch nur soweit es die Umstände erfordern und beschränkt auf Angelegenheiten des täglichen Lebens (z.B. Entschuldigung des Fernbleibens des vom Unterricht).
Vereinfachung der Unterhaltsbevorschussung: In Zukunft ist es nicht mehr erforderlich, das Ergebnis eines Exekutionsverfahrens gegen den Unterhaltsschuldner abzuwarten. Es reicht, dass ein vollstreckbarer Titel gegen den Unterhaltsverpflichteten besteht und ein Exekutionsantrag bei Gericht eingebracht worden ist.
Modernisierung der Ehepakte: Zukünftig können Ehepartner nicht nur über die ehelichen Ersparnisse, sondern auch über das eheliche Gebrauchsvermögen (Auto, Ehewohnung) eine „Vorausverfügung“ für die Aufteilung im Scheidungsfall treffen. Die „Vorausverfügungen“ bedürfen der Schriftlichkeit; betreffend der Ehewohnung und die ehelichen Ersparnisse ist ein Notariatsakt erforderlich.
Trotz dieser Gesetzesänderung kann das Gericht auch zukünftig im
Aufteilungsverfahren zum Schutz des finanziell schwächeren Partners und zum Kindeswohl hinsichtlich der Ehewohnung von einem Ehepakt abweichen.
Rechtsberatung vor bzw. im Scheidungsverfahren, wenn eine Partei nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.
Das Gericht muss das Verfahren aussetzen und der Partei Gelegenheit
zur Einholung einer Rechtsberatung geben.

Tipp: Wir empfehlen Ihnen grundsätzlich – so auch vor einer einvernehmlichen Scheidung – zur Abklärung ihrer Rechte und der Konsequenzen der Scheidung ein persönliches Beratungsgespräch in Anspruch zu nehmen!


Eingetragene Partner[Innen]schaft-Gesetz
   
Gleichgeschlechtliche Paare haben ab 1.1.2010 die Möglichkeit, ihre Partnerschaft bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaften bzw. Magistrat) eintragen zu lassen.
Rechtswirkungen: Die eingetragene PartnerInnenschaft ist in ihren Rechtswirkungen der Ehe nahezu gleichgestellt. Dies betrifft z.B. Beistands- und Unterhaltspflicht, Vertretungsbefugnisse für die Partnerin bzw. den Partner, Gleichstellung im Erbrecht, Möglichkeit der Mitversicherung in der Sozialversicherung, Anspruch auf Hinterbliebenenpension, Anspruch auf Pflegeurlaub bei Krankheit der Partnerin bzw. des Partners, AlleinverdienerInnenabsetzbetrag, Zeugnisverweigerung bei Verfahren gegen die Partnerin bzw. den Partner im Straf-, Zivil- und Verwaltungsverfahren und auch das Fremden- und Aufenthaltsrecht.
Kinder: Das PartnerInnenschafts-Gesetz enthält ein ausdrückliches Adoptionsverbot; damit ist sowohl die Paaradoption als auch die Stiefkindadoption – die Adoption eines leiblichen Kindes der Partnerin bzw. des Partners – ausgeschlossen. Zwar besteht im Rahmen der gegenseitigen Beistandspflicht unter den eingetragenen PartnerInnen die Pflicht, die Partnerin bzw. den Partner bei der Obsorgeausübung zu unterstützen, doch hat die Partnerin bzw. der Partner im Unterschied zum Eherecht kein Vertretungsrecht in Obsorgeangelegenheiten des täglichen Lebens. Diese Diskriminierung betrifft weitere Bereiche, wie Mitversicherung der Stiefkinder, Pflegeurlaub u.a.
Verbot der medizinisch unterstützten Fortpflanzung: Diese ist weiterhin an das Bestehen einer Ehe oder einer Lebensgemeinschaft von Personen verschiedenen Geschlechts geknüpft und damit für eingetragene PartnerInnenschaften nicht zulässig.


Kinderbeistandsgesetz
   
Ab 1.1.2010 ist einer/m Minderjährigen unter 14 Jahren (ausnahmsweise auch bis 16 Jahre) in Obsorge- und Besuchsrechtsverfahren von Seiten des Gerichts ein Kinderbeistand zur Seite zu stellen, wenn dies im Hinblick auf die Intensität der Auseinandersetzung zwischen den Eltern (oder sonstigen Parteien) zur Unterstützung der/des Minderjährigen geboten ist und soweit eine geeignete Person zur Verfügung steht.
Als Kinderbeistand geeignete Personen sind Personen, die nach ihrem Beruf, ihrer beruflichen Erfahrung im Umgang mit Kindern und Jugendlichen und ihrer Ausbildung für diese Tätigkeit geeignet sind. Sie werden vom Justizministerium ausgewählt und vom Gericht bestellt.
Der Kinderbeistand hat die Minderjährige oder den Minderjährigen laufend zu unterstützen und über das Verfahren zu informieren. Er darf an den Gerichtsverhandlungen teilnehmen und das Kind auf dessen Wunsch auch z.B. bei der Begutachtung durch eine/n Sachverständige/n begleiten. Wenn es das Kind wünscht, muss der Kinderbeistand die Meinung des Kindes dem Gericht gegenüber äußern.